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   OLG Hamm, 17.06.2005 - 1 Ss OWi 223/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,11791
OLG Hamm, 17.06.2005 - 1 Ss OWi 223/05 (https://dejure.org/2005,11791)
OLG Hamm, Entscheidung vom 17.06.2005 - 1 Ss OWi 223/05 (https://dejure.org/2005,11791)
OLG Hamm, Entscheidung vom 17. Juni 2005 - 1 Ss OWi 223/05 (https://dejure.org/2005,11791)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorliegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit beim Umgehen einer Lichtzeichenanlage; Benutztung eines Fahrstreifens, um im Kreuzungsbereich in den durch Rot gesperrten Fahrstreifen für eine andere Richtung zu wechseln; Rechtmäßigkeit der Verhängung eines Fahrverbots; ...

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Düsseldorf, 15.02.1993 - 5 Ss OWi 47/93
    Auszug aus OLG Hamm, 17.06.2005 - 1 Ss OWi 223/05
    Dadurch sollen solche Gefahrensituationen ausgeschlossen werden, die erfahrungsgemäß zu schweren Verkehrsunfällen führen können (OLG Düsseldorf, NZV 1993, 243).

    Entgegen dem vom OLG Düsseldorf (NZV 1993, 243) zu entscheidenden Fall, war der Betroffene gerade nicht nach rechts eingebogen und hatte den Schutzbereich der Lichtzeichenanlage noch nicht verlassen.

  • BGH, 30.10.1997 - 4 StR 647/96

    Nichtbeachtung eines Rotlichtpfeils bei anschließender Weiterfahrt in eine

    Auszug aus OLG Hamm, 17.06.2005 - 1 Ss OWi 223/05
    Benutzt der Fahrzeugführer zum Zwecke der Umgehung einen Fahrstreifen, für den eine diesem zugeordnete Lichtzeichenanlage Grün zeigt, um im Einmündungs- oder Kreuzungsbereich, statt der vorgeschriebenen Richtung zu folgen, in den durch Rot gesperrten Fahrstreifen für eine andere Richtung zu wechseln, so liegt ein Rotlichtverstoß vor (BGH NZV 1998, 119).
  • OLG Hamm, 02.07.2013 - 1 RBs 98/13

    Kein Rotlichtverstoß, wenn eine rote Ampel über ein Tankstellengelände umfahren

    Zu dem durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich gehört der gesamte Kreuzungs- oder Einmündungsbereich, wobei außer der Fahrbahn auch die parallel verlaufenden Randstreifen, Parkstreifen, Radwege oder Fußwege diesem Bereich zuzuordnen sind (OLG Düsseldorf ZfSch 1984, 62, 63; OLG Düsseldorf NZV 1993, 243; OLG Hamm, Beschl. v. 25.01.2006 - 1 SsOWi 223/05 -juris; OLG Hamm, Beschl. v. 17.06.2005 - 1 Ss OWi 223/05 - juris).
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